Wenn du im Finanzamt anfängst, ist dein Dienstherr das Land – nicht der Bund. Das klingt nach einer Formalie, entscheidet aber über deinen Bemessungssatz und damit über deinen Beitrag. Nur wer zum Zoll geht, wird Bundesbeamter.
Die Zuständigkeit steht im Grundgesetz. Artikel 108 teilt die Finanzverwaltung in zwei Hälften:
„Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer […] werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.“ (Absatz 1)
„Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.“ (Absatz 2)
| Wo du arbeitest | Behörde | Dein Dienstherr |
|---|---|---|
| Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschaftsteuer | Finanzamt deines Landes | Land – es gilt das Beihilferecht deines Bundeslandes |
| Zoll, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer, Kfz-Steuer | Generalzolldirektion, Hauptzollämter | Bund – es gilt die Bundesbeihilfeverordnung |
Die große Mehrheit der Finanzanwärter landet im Finanzamt. Für sie sind die Bundeswerte schlicht die falschen Zahlen. Die Sätze deines Landes stehen hier: Beihilfe nach Bundesland.
Deine Ausbildung ist bundeseinheitlich geregelt – im Steuerbeamtenausbildungsgesetz. Daraus schließen viele, auch der Dienstherr sei der Bund. Das Gesetz selbst stellt in § 1 Abs. 1 StBAG klar, worum es geht:
„Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.“
Bundesrecht regelt also deine Ausbildung, Landesrecht deine Beihilfe. Erlaubt ist das durch Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG, der dem Bund ausdrücklich die „einheitliche Ausbildung der Beamten“ überlässt.
Die Laufbahn des mittleren Dienstes ist in § 3 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes geregelt. Absatz 2 im Wortlaut: „Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.“ Eingestellt werden kann, wer einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist (§ 3 Abs. 1).
Zum Vergleich die anderen Laufbahnen derselben Verwaltung – alle im selben Gesetz:
| Laufbahn | Fundstelle | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
|---|---|---|
| einfacher Dienst | § 2 Abs. 2 StBAG | sechs Monate, rein praktische Ausbildung |
| mittlerer Dienst | § 3 Abs. 2 StBAG | zwei Jahre |
| gehobener Dienst | § 4 Abs. 2 StBAG | drei Jahre, davon 21 Monate Fachstudien – siehe Steueranwärter |
| höherer Dienst | § 5 Abs. 1 StBAG | mindestens zwei Jahre, nach abgeschlossenem Studium |
Warum das für den Beitrag zählt: Der günstige Anwärter-Sondertarif gilt genau für die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Bei dir sind das zwei Jahre – danach wechselst du in den regulären Beihilfetarif, und der Beitrag steigt. Plane diesen Sprung von Anfang an ein.
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wirst du in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Daran hängt der gesamte Rest: Erst dieser Status begründet den Beihilfeanspruch gegenüber deinem Land und damit den Bedarf an einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Prüf die Formulierung in deinem Einstellungsschreiben. Steht dort „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“, bist du beihilfeberechtigt. Handelt es sich um einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, giltst du als Angestellter: dann gesetzliche Krankenversicherung und keine Beihilfe – eine beihilfekonforme PKV wäre dann die falsche Absicherung.
Der Wechsel vom mittleren in den gehobenen Dienst ist im Steuerbeamtenausbildungsgesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 6 „Aufstieg in höhere Laufbahnen“). Für die Krankenversicherung ändert sich dadurch nichts am Grundsatz – du bleibst Beamter desselben Landes mit demselben Bemessungssatz. Was sich ändert, ist die Besoldung und damit die Frage, ob der gewählte Tarif noch passt.
Beitrag als Finanzanwärter berechnen
Wenn du in einem Finanzamt arbeitest: des Landes. Nach Art. 108 Abs. 2 GG verwalten die Landesfinanzbehörden alle Steuern außer Zöllen, bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatz- und Kraftfahrzeugsteuer. Nur wer beim Zoll anfängt, ist Bundesbeamter.
Ja, im Steuerbeamtenausbildungsgesetz. Das ändert aber nichts am Dienstherrn: § 1 Abs. 1 StBAG sagt ausdrücklich, dass es für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder gilt. Bundesrecht regelt die Ausbildung, Landesrecht die Beihilfe.
Im mittleren Dienst zwei Jahre (§ 3 Abs. 2 StBAG). Im gehobenen Dienst sind es drei Jahre, im einfachen Dienst sechs Monate.
Die Laufbahn. „Finanzanwärter“ ist die übliche Bezeichnung im mittleren Dienst mit zweijährigem Vorbereitungsdienst, „Steueranwärter“ oder „Finanzanwärter (gehobener Dienst)“ steht für die gehobene Laufbahn mit dreijährigem Studiengang an einer Fachhochschule. Für den gehobenen Dienst haben wir eine eigene Seite.
Dann gilt das Beihilferecht deines neuen Dienstherrn. Bemessungssätze, die Einkommensgrenze für Ehepartner und der Umgang mit Wahlleistungen können sich unterscheiden. Der private Vertrag muss dazu passen – ein guter Anlass, ihn prüfen zu lassen.
Weil die Besoldung Landesrecht ist und sich von Land zu Land unterscheidet. Eine gerundete Zahl wäre auf dieser Seite schlechter als keine. Deinen konkreten Beitrag rechnest du besser direkt aus: zum Beitragsrechner.
Rechtsgrundlagen und Quellen – Stand 16.08.2026: Art. 108 Grundgesetz · Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG), §§ 1 bis 5 und 7 · § 62 LBG Brandenburg.
Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder und ersetzt keine Auskunft deiner Beihilfestelle oder deines Dienstherrn.