Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern: wichtige Infos & LeistungenAls Beamter oder Anwärter in Mecklenburg-Vorpommern erhältst du Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Landes. Hier findest du die Bemessungssätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit in Mecklenburg-Vorpommern: Der Bemessungssatz beträgt 50 % und steigt auf 70 % bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, während der Elternzeit und für Versorgungsempfänger. Ehepartner/Lebenspartner erhalten 70 % bis zu eigenen Jahreseinkünften von 21.832 € (darüber 0 %), Kinder 80 %. Wichtig: Stationäre Wahlleistungen (Chefarzt-Behandlung und Zweibettzimmer) sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht beihilfefähig – dieser Bereich sollte über die private Krankenversicherung abgesichert werden.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt – z. B. 50 % bei Anwärtern, 70 % bei mindestens zwei Kindern, 80 % bei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach den Beihilfevorschriften des Landes dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. In Mecklenburg-Vorpommern sind sie nicht beihilfefähig und sollten über eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.
Ein fester Selbstbehalt, der von der Beihilfe abgezogen wird – z. B. bei allgemeinen Krankenhausleistungen. Gute PKV-Tarife können solche Eigenbehalte auffangen.
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V).
Anträge und Belege lassen sich digital einreichen; Infos und Formulare gibt es beim LAF M-V.
Die folgenden Leistungen sind nach den Beihilfevorschriften des Landes beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz (z. B. 50 % als Anwärter) der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig. In Mecklenburg-Vorpommern wird dabei ein Eigenbehalt von 10 € pro Tag (für höchstens 28 Tage im Jahr) abgezogen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag nicht beihilfefähig. Wer diese Leistungen wünscht, sollte sie über eine private Zusatzversicherung absichern.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz ist beihilfefähig; zahntechnische Leistungen (Material und Labor) werden nur anteilig anerkannt, sodass häufig ein Eigenanteil bleibt.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Implantate sind beihilfefähig; die Anzahl je Kiefer kann begrenzt sein. Bei medizinischer Notwendigkeit sind Ausnahmen möglich.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 %. Die restlichen 50 % werden über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Nein. Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht beihilfefähig. Diese Leistungen lassen sich über eine private Zusatzversicherung absichern.
Zuständig ist das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V).
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz (als Anwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Beihilfevorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern / laf-mv.de. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.