Zwei Fragen entscheiden über deine Absicherung im Referendariat – und beide beantwortet ausschließlich dein Bundesland: Wirst du verbeamtet oder im Ausbildungsverhältnis eingestellt? Und welchen Beihilfesatz sieht dein Land vor? Der Bund spielt hier keine Rolle: Er beschäftigt keine Lehrkräfte.
Das Schulwesen ist Ländersache. Lehrerinnen und Lehrer sind deshalb Landesbeamte – angestellt beim Land, nicht beim Bund. Für dich gilt das Beihilferecht deines Bundeslandes, nie die Bundesbeihilfeverordnung.
Das ist keine Formalie, sondern der Unterschied zwischen richtigen und falschen Zahlen. Die Länder unterscheiden sich in drei Punkten, die den Beitrag unmittelbar beeinflussen:
In Brandenburg etwa sind Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nach § 62 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes nicht beihilfefähig – wer sie will, muss sie dort vollständig privat versichern. Die Werte deines Landes stehen hier: Beihilfe nach Bundesland.
Der Regelfall ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Alle Länder bilden Referendarinnen und Referendare in der Regel so aus. Damit hast du Beihilfeanspruch nach Landesrecht und brauchst eine beihilfekonforme private Krankenversicherung für den Restanteil. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Es gibt aber Fälle ohne Verbeamtung. Wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa wegen der Altersgrenze, der gesundheitlichen Eignung oder der Staatsangehörigkeit – oder wer keine Verbeamtung wünscht, wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder als Angestellter ausgebildet.
Dann gilt etwas völlig anderes: Es greifen die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Du bist gesetzlich krankenversichert und hast keinen Beihilfeanspruch – eine beihilfekonforme PKV wäre in diesem Fall die falsche Absicherung. Prüf deshalb zuerst dein Einstellungsschreiben: Steht dort „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“, bist du beihilfeberechtigt.
Die Altersgrenzen für die Verbeamtung setzt jedes Land selbst. Wir nennen hier bewusst keine Zahlen, weil sie sich unterscheiden und ändern – frag im Zweifel bei der einstellenden Behörde nach, bevor du einen Vertrag unterschreibst.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist für die Beitragsplanung wichtig, weil der günstige Anwärter-Sondertarif genau so lange gilt. Und sie unterscheidet sich zwischen den Ländern um den Faktor zwei.
| Land | Rechtsgrundlage | Dauer |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | § 7 Abs. 1 OVP, Fassung vom 28.01.2026 | 18 Monate; in Teilzeit mit 75 % der Arbeitszeit 24 Monate (§ 9 OVP) |
| Brandenburg | § 14 Abs. 1 OVP | 12 Monate; berufsbegleitend 18 Monate; im Dualen Masterstudiengang 24 Monate |
Wörtlich heißt es in § 14 Abs. 1 der Brandenburger Ordnung für den Vorbereitungsdienst:
„Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Abweichend davon dauert die Ausbildung in den Fällen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und bei berufsbegleitender Teilnahme am Vorbereitungsdienst 18 Monate und im Dualen Masterstudiengang 24 Monate.“
Und in § 7 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Ordnung: „Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.“
Warum wir hier nur zwei Länder nennen: Für die übrigen Länder haben wir die Dauer nicht aus der jeweiligen Ausbildungsverordnung geprüft – und ungeprüfte Zahlen gehören nicht auf eine Seite, nach der jemand seinen Versicherungsbeitrag plant. In mehreren Ländern, etwa in Bayern, gibt es zudem je Lehramt eine eigene Ausbildungsordnung; ein einzelner Landeswert wäre dort schon zu grob. Die für dich geltende Dauer steht in der Ausbildungsverordnung deines Landes oder in deinem Einstellungsschreiben.
Beitrag im Referendariat berechnen
Nein. Der Bund beschäftigt keine Lehrkräfte – das Schulwesen ist Ländersache. Für dich gilt ausschließlich das Beihilferecht deines Bundeslandes. Die Sätze findest du unter Beihilfe nach Bundesland.
Wenn du im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt wirst – und das ist der Regelfall – ja. Wirst du im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder als Angestellter ausgebildet, bist du gesetzlich krankenversichert und hast keinen Beihilfeanspruch.
Am Einstellungsschreiben. Die Formulierung „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“ bedeutet Beihilfeanspruch. Steht dort ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, gelten die normalen sozialversicherungsrechtlichen Regeln.
Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die ist je nach Land verschieden – in Brandenburg zwölf Monate, in Nordrhein-Westfalen 18, in Teilzeit dort 24. Danach wechselst du in den regulären Beihilfetarif; der Beitrag steigt entsprechend.
Dann gilt das Beihilferecht deines neuen Dienstherrn. Bemessungssätze, Einkommensgrenzen und der Umgang mit Wahlleistungen können sich ändern. Deine private Versicherung muss dazu passen – das ist ein Anlass, den Vertrag prüfen zu lassen.
Kläre das vor Vertragsschluss mit der einstellenden Behörde. Die Altersgrenzen setzt jedes Land selbst. Vom Ergebnis hängt ab, ob du eine beihilfekonforme PKV oder die gesetzliche Krankenversicherung brauchst – das sind zwei völlig verschiedene Verträge.
Weil die Besoldung Landesrecht ist und sich von Land zu Land unterscheidet. Eine gerundete Zahl wäre auf dieser Seite schlechter als keine. Deinen konkreten Beitrag rechnest du besser direkt aus: zum Beitragsrechner.
Rechtsgrundlagen und Quellen – Stand 16.08.2026: §§ 7, 9 OVP Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 28.01.2026) · § 14 OVP Brandenburg · § 62 LBG Brandenburg.
Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder und ersetzt keine Auskunft deiner Beihilfestelle oder der einstellenden Behörde.