Verwaltungsfachangestellte sind Auszubildende und keine Beamtenanwärter. Wer eine vergütete Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten absolviert, ist grundsätzlich gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Es gibt in diesem Status keine beamtenrechtliche Beihilfe und deshalb auch keine beihilfekonforme PKV für Restkosten.
Die ähnlichen Berufsbezeichnungen führen leicht zu einem teuren Irrtum. Eine Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten ist etwas anderes als der Vorbereitungsdienst einer Verwaltungsanwärterin oder eines Verwaltungsanwärters.
| Dokument und Status | Krankenversicherung | Beihilfe |
|---|---|---|
| Ausbildungsvertrag zur oder zum Verwaltungsfachangestellten | Grundsätzlich gesetzliche Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V | Keine beamtenrechtliche Beihilfe |
| Ernennungsurkunde mit „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ | Beihilfekonforme PKV oder – soweit angeboten – freiwillige gesetzliche Versicherung | Nach dem Recht des tatsächlichen Dienstherrn |
§ 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und zur Verwaltungsfachangestellten bezeichnet den Beruf ausdrücklich als staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Nach § 2 dauert diese Ausbildung 36 Monate und wird in verschiedenen Fachrichtungen angeboten, darunter Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung.
Für die Krankenversicherung ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V maßgeblich: Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Beihilfequote von 50, 70 oder 80 Prozent gehört nicht zu diesem Ausbildungsverhältnis.
Der Name des Arbeitgebers ändert den Status nicht. Auch wenn du bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung ausgebildet wirst, wirst du dadurch nicht zur Beamtin oder zum Beamten. Maßgeblich ist, ob du einen Ausbildungsvertrag oder eine Ernennungsurkunde erhalten hast.
Der erfolgreiche Abschluss führt nicht automatisch in ein Beamtenverhältnis. Wenn dich eine Behörde später tatsächlich zur Beamtin oder zum Beamten ernennt, beginnt ein neuer Status. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die Beihilfevorschriften des dann zuständigen Dienstherrn zu prüfen und eine beihilfekonforme PKV kann relevant werden.
Bleibst du Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter, richtet sich deine Krankenversicherung weiterhin nach den sozialversicherungsrechtlichen Regeln für Beschäftigte.
Informationen für echte Verwaltungsanwärter
Im regulären Ausbildungsverhältnis nein. Beihilfe setzt einen entsprechenden beamtenrechtlichen Status voraus; ein Ausbildungsvertrag zur oder zum Verwaltungsfachangestellten genügt dafür nicht.
Nein, nicht als gesetzlich versicherungspflichtige Auszubildende oder gesetzlich versicherungspflichtiger Auszubildender. Eine Restkostenversicherung passt zu Beihilfe, die in diesem Status gerade nicht besteht.
Nein. Dafür ist eine gesonderte Ernennung erforderlich. Erst die Ernennungsurkunde entscheidet über den neuen Beamtenstatus.
Rechtsgrundlagen und Quellen – Stand 18.08.2026: § 1 VwFAngAusbV · § 2 VwFAngAusbV · § 5 SGB V.
Diese Seite erläutert die grundsätzliche Abgrenzung und ersetzt keine verbindliche Auskunft der Personalstelle oder Krankenkasse.