In zwei Bundesländern bekommt der Justizvollzugsdienst Heilfürsorge statt Beihilfe. Dort brauchst du keine volle Krankenversicherung, sondern vor allem eine Anwartschaft. In allen anderen Ländern ist es umgekehrt. Diese Frage entscheidet über deinen Vertrag – und sie beantwortet allein dein Bundesland, denn der Strafvollzug ist Ländersache.
Das lässt sich im Grundgesetz sogar doppelt zeigen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zählt auf, was der Bund regeln darf:
„das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung“
Das Strafrecht steht in der Liste – der Strafvollzug nicht. Der Untersuchungshaftvollzug ist sogar ausdrücklich ausgenommen. Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder eigene Strafvollzugsgesetze, und nach Art. 30 GG ist alles Sache der Länder, was das Grundgesetz nicht anders regelt.
Für dich heißt das: Es gilt das Beihilferecht deines Bundeslandes, nie die Bundesbeihilfeverordnung. Die Bemessungssätze, die Einkommensgrenze für Ehepartner und die Frage, ob stationäre Wahlleistungen beihilfefähig sind, findest du unter Beihilfe nach Bundesland.
Heilfürsorge gilt als Polizeithema. Für den Justizvollzug stimmt das nicht ganz – zwei Länder beziehen den Vollzugsdienst ausdrücklich ein:
| Land | Rechtsgrundlage | Wer genau erfasst ist |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 79 Abs. 6, 7 LBG BW → HVO vom 03.01.2011 | „Vollzugs- und Werkdienst im Justizvollzug“ sowie der Abschiebungshaftvollzugsdienst |
| Sachsen | SächsHfVO vom 16.06.2025, geltend seit 01.07.2026 | „Justizvollzug, Justizwachtmeisterdienst“; nach dem Ausscheiden noch höchstens zwei Monate |
Sachsen-Anhalt gehört ausdrücklich nicht dazu – auch wenn es oft so dargestellt wird. Die dortige Heilfürsorgeverordnung nennt in den Justizvollzug versetzte Polizeivollzugsbeamte. Das sind Polizisten, die in den Vollzug gewechselt sind. Wer dort als Justizvollzugsanwärter anfängt, bekommt keine Heilfürsorge und braucht von Tag eins eine beihilfekonforme Krankenversicherung.
In allen übrigen Ländern gilt für den Justizvollzug die normale Beihilfe.
Auch dort, wo du Heilfürsorge bekommst: Ehepartner und Kinder sind nicht erfasst. Für sie gelten die Beihilfesätze deines Landes – meist 70 % für Ehepartner und 80 % für Kinder – und sie brauchen eine eigene beihilfekonforme Absicherung. Und die Heilfürsorge endet mit dem aktiven Dienst: Im Ruhestand greift wieder die normale Beihilfe. Genau dafür ist die Anwartschaft da.
Der allgemeine Vollzugsdienst stellt eigene Anforderungen – Schichtdienst, körperliche Auseinandersetzungen, psychische Dauerbelastung. Zwei Punkte solltest du deshalb im Vertrag ansehen:
Beitrag im Justizvollzug berechnen
In Baden-Württemberg und Sachsen ja – dort nennen die Heilfürsorgeverordnungen den Justizvollzug ausdrücklich. In allen anderen Ländern gilt die normale Beihilfe. Achte auf Sachsen-Anhalt: Dort sind nur versetzte Polizeivollzugsbeamte erfasst, nicht die originären Justizvollzugsbeamten.
Nein. Der Strafvollzug ist Ländersache – Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gibt dem Bund das Strafrecht, nicht den Strafvollzug. Du bist Landesbeamter, und es gilt das Beihilferecht deines Landes.
Keine Vollversicherung, aber eine Anwartschaft. Die Heilfürsorge endet mit dem aktiven Dienst; danach greift die Beihilfe, und du brauchst eine Restkostenversicherung. Die Anwartschaft sichert dir den Zugang, ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Nein. Die Heilfürsorge gilt für dich selbst. Für Ehepartner und Kinder gelten die Beihilfesätze deines Landes, und sie brauchen eine eigene beihilfekonforme Absicherung.
Der Anspruch richtet sich nach dem neuen Dienstherrn. Ein Wechsel von Sachsen nach Thüringen bedeutet den Wechsel von der Heilfürsorge in die Beihilfe – und damit den Bedarf an einer vollen Restkostenversicherung. Das ist der Moment, in dem sich eine bestehende Anwartschaft auszahlt.
Weil die Besoldung im Justizvollzug Landesrecht ist und sich von Land zu Land unterscheidet. Eine gerundete Zahl wäre auf einer Seite, nach der jemand seinen Beitrag plant, schlechter als keine. Verbindlich steht sie in deinem Einstellungsschreiben; deinen Versicherungsbeitrag rechnest du hier aus: zum Beitragsrechner.
Rechtsgrundlagen und Quellen – Stand 16.08.2026: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG · Art. 30 GG · § 79 LBG Baden-Württemberg mit HVO · Sächsische Heilfürsorgeverordnung · HFVO Sachsen-Anhalt · § 62 LBG Brandenburg.
Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder und ersetzt keine Auskunft deiner Beihilfestelle oder deines Dienstherrn.