Drei Jahre Vorbereitungsdienst, davon mindestens 18 Monate Fachstudien – und drei Jahre lang der günstige Anwärtertarif. Dein Dienstherr ist dabei immer ein Land, denn die Gerichte, an denen du arbeitest, gehören den Ländern. Die Bundesbeihilfe, mit der viele Vergleichsseiten rechnen, gilt für dich nicht.
Die Zuständigkeit steht in der Verfassung. Art. 92 GG:
„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“
Bundesgerichte sind nur die obersten Gerichtshöfe – Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht – dazu das Bundesverfassungsgericht und das Bundespatentgericht. Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte gehören dagegen den Ländern, und dort arbeiten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.
Für dich gilt deshalb das Beihilferecht deines Bundeslandes. Bemessungssätze, die Einkommensgrenze für Ehepartner und der Umgang mit stationären Wahlleistungen unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich – die Werte findest du unter Beihilfe nach Bundesland.
Das Rechtspflegergesetz ist Bundesrecht und beschreibt in § 2 Abs. 1 genau, was auf dich zukommt:
„Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang […] Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. […] die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“
| Baustein | Fundstelle | Umfang |
|---|---|---|
| Vorbereitungsdienst insgesamt | § 2 Abs. 1 S. 1 RPflG | drei Jahre |
| Fachstudien an der Fachhochschule | § 2 Abs. 1 S. 3 RPflG | mindestens 18 Monate |
| berufspraktische Studienzeiten | § 2 Abs. 1 S. 4 RPflG | mindestens ein Jahr |
| Zugangsvoraussetzung | § 2 Abs. 2 RPflG | Hochschulzugangsberechtigung oder gleichwertiger Bildungsstand |
Bundesgesetz, Landesdienstherr – kein Widerspruch. Der Bund darf nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Gerichtsverfassung regeln, deshalb steht deine Ausbildung in einem Bundesgesetz. Angestellt bist du trotzdem beim Land. Genau dieselbe Konstruktion gibt es in der Steuerverwaltung, siehe Finanzanwärter.
Mit der Einstellung wirst du in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen – auch während der Studienphasen an der Fachhochschule. Das unterscheidet dich von einem regulären Studium: Du bist keine Studentin und kein Student, sondern Beamtin oder Beamter mit Anwärterbezügen und Beihilfeanspruch ab Tag eins. Für Rente und Arbeitslosigkeit zahlst du nichts ein; dafür sorgt später die Beamtenversorgung.
Daraus ergibt sich dein Versicherungsbedarf: Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten, für den Rest brauchst du eine beihilfekonforme private Krankenversicherung. Für Beamtinnen und Beamte liegt der Bemessungssatz meist bei 50 %.
Prüf dein Einstellungsschreiben. Steht dort „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“, bist du beihilfeberechtigt. Handelt es sich um einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, giltst du als Angestellter: dann gesetzliche Krankenversicherung und keine Beihilfe. Eine beihilfekonforme PKV wäre in diesem Fall die falsche Absicherung.
Mit der bestandenen Rechtspflegerprüfung endet der Vorbereitungsdienst – und damit der Anwärtertarif. Du wirst in der Regel Beamtin oder Beamter auf Probe, die Besoldung steigt, und der Beitrag wechselt in den regulären Beihilfetarif. Plane diesen Sprung ein, statt dich von ihm überraschen zu lassen.
Weil der Einstieg meist direkt nach dem Abitur erfolgt, ist der häufigste Ausgangspunkt die Familienversicherung der Eltern. Sie endet mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes – der neue Vertrag sollte also zum Dienstantritt stehen. Mitbringen:
Beitrag als Rechtspflegeranwärter berechnen
Nur wenn du an einem der obersten Bundesgerichte arbeitest – das ist die Ausnahme. Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte sind nach Art. 92 GG Gerichte der Länder. Für dich gilt Landesbeihilferecht.
Drei Jahre (§ 2 Abs. 1 RPflG). Davon entfallen mindestens 18 Monate auf die Fachstudien an der Fachhochschule und mindestens ein Jahr auf die praktische Ausbildung.
Ja, im Beamtenverhältnis auf Widerruf – und damit von Anfang an beihilfeberechtigt. Prüf zur Sicherheit die Formulierung in deinem Einstellungsschreiben.
Das Beihilferecht deines neuen Dienstherrn. Bemessungssätze, Einkommensgrenzen und der Umgang mit Wahlleistungen können abweichen; der Vertrag muss dazu passen.
Das legt dein Bundesland fest, und die Beträge werden regelmäßig angepasst. Wir nennen hier bewusst keine Zahl, weil eine veraltete Angabe auf einer Seite, nach der jemand seinen Beitrag plant, mehr schadet als nützt. Verbindlich steht sie im Einstellungsschreiben. Was die Absicherung kostet, rechnest du hier aus: zum Beitragsrechner.
Rechtsgrundlagen und Quellen – Stand 17.08.2026: Art. 92 GG · Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG · § 2 Rechtspflegergesetz · § 62 LBG Brandenburg.
Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder und ersetzt keine Auskunft deiner Beihilfestelle oder deines Dienstherrn.