Dein Dienstherr ist ein Land – das steht wörtlich im Gesetz. Für die Krankenversicherung heißt das: Es gilt die Beihilfe deines Bundeslandes, nicht die des Bundes. Heilfürsorge gibt es im Gerichtsvollzieherdienst nicht; du brauchst eine beihilfekonforme private Krankenversicherung für die Restkosten.
Anders als bei vielen Laufbahnen muss man das hier nicht herleiten – das Gerichtsverfassungsgesetz sagt es selbst. § 154 GVG im Wortlaut:
„Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.“
Damit ist die Sache eindeutig: Außerhalb des Bundesgerichtshofs bestimmt die Landesjustizverwaltung dein Dienstverhältnis. Das passt zu Art. 92 GG, wonach die Rechtsprechung neben den Bundesgerichten durch „die Gerichte der Länder“ ausgeübt wird. Amtsgerichte – und dort bist du angesiedelt – sind Gerichte der Länder.
| Wo du tätig bist | Wer dein Dienstverhältnis bestimmt | Welche Beihilfe gilt |
|---|---|---|
| Amts- und Landgerichte (der Regelfall) | Landesjustizverwaltung | Beihilfe deines Bundeslandes |
| Bundesgerichtshof (Ausnahme) | Bundesministerium der Justiz | Bundesbeihilfe (BBhV) |
Die Bemessungssätze, die Einkommensgrenze für Ehepartner und der Umgang mit stationären Wahlleistungen unterscheiden sich je Land erheblich. Die Werte für dein Land findest du unter Beihilfe nach Bundesland.
Für Polizei, Berufsfeuerwehr und in zwei Ländern auch den Justizvollzug gibt es freie Heilfürsorge statt Beihilfe. Für den Gerichtsvollzieherdienst ist das nirgends geregelt. Wer also gehört hat, dass Beamte im Justizbereich „alles frei“ bekommen, verwechselt die Laufbahnen: Das betrifft den Vollzugsdienst hinter Gittern, nicht den Vollstreckungsdienst.
Für dich heißt das ganz praktisch: Die Beihilfe deines Landes übernimmt einen Teil der Kosten – für Beamtinnen und Beamte meist 50 % – und den Rest musst du privat absichern.
Prüf dein Einstellungsschreiben. Steht dort „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“, bist du ab dem ersten Tag beihilfeberechtigt. Handelt es sich um ein Angestelltenverhältnis, giltst du als Beschäftigter: dann gesetzliche Krankenversicherung und keine Beihilfe – eine beihilfekonforme PKV wäre dann die falsche Vertragsform.
Beitrag als Gerichtsvollzieher-Anwärter berechnen
Nur am Bundesgerichtshof. Für alle Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher an Amts- und Landgerichten bestimmt nach § 154 GVG die Landesjustizverwaltung das Dienstverhältnis – es gilt Landesbeihilferecht.
Nein. Heilfürsorge ist für den Polizeivollzugsdienst, den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr und – in Baden-Württemberg und Sachsen – für den Justizvollzugsdienst geregelt. Der Gerichtsvollzieherdienst gehört nicht dazu.
Das Beihilferecht deines neuen Dienstherrn. Bemessungssätze, Einkommensgrenzen und der Umgang mit Wahlleistungen können abweichen; der Vertrag muss dazu passen.
Das legt dein Bundesland fest, und die Beträge werden regelmäßig angepasst. Wir nennen hier bewusst keine Zahl, weil eine veraltete Angabe auf einer Seite, nach der jemand seinen Beitrag plant, mehr schadet als nützt. Verbindlich steht sie in deinem Einstellungsschreiben.
Rechtsgrundlagen und Quellen – Stand 17.08.2026: § 154 GVG · Art. 92 GG · § 62 LBG Brandenburg.
Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder und ersetzt keine Auskunft deiner Beihilfestelle oder deines Dienstherrn.