Erhalten 50 % Beihilfe auf beihilfefähige Ausgaben in Sachsen.
Beamte erhalten je nach Kinderanzahl 50 %, 70 % oder 90 % Beihilfe.
Ehegatten erhalten bis zu 70 % Beihilfe, Kinder bis zu 80 %, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
100 % Beihilfe für Leistungen durch zugelassene Ärztinnen und Ärzte nach GOÄ.
Beihilfefähig nach den Empfehlungen der Gesundheitsvorsorge, z. B. Krebsfrüherkennung.
Verschreibungspflichtige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sind beihilfefähig; Höchstbeträge möglich.
Beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit, Einweisung und anerkannter Einrichtung.
Chefarzt- und Zweibettzimmerleistungen sind nicht beihilfefähig, können aber privat abgesichert werden.
100 % Beihilfe für notwendige Zahnbehandlungen nach GOZ.
Beihilfe bis zu 60–80 % je nach Maßnahme, ggf. mit Eigenanteil.
Leistungsansprüche bestehen in Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung, je nach Pflegegrad.
Hinweis: Diese Übersicht basiert auf der offiziellen Beihilfeverordnung Sachsen und dem Beihilfe-Leitfaden. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der geltenden Rechtsvorschriften.