Beihilfe in Sachsen für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe in Sachsen: wichtige Infos & LeistungenAls Beamter oder Anwärter in Sachsen erhältst du Beihilfe nach der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) – seit 2024 mit erhöhten Bemessungssätzen. Hier findest du die Sätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit in Sachsen: Seit dem 01.01.2024 gelten erhöhte Bemessungssätze. Beamte erhalten 50 % ohne Kind, bereits 70 % mit einem berücksichtigungsfähigen Kind und 90 % ab zwei Kindern. Ehepartner/Lebenspartner sowie Kinder und Waisen erhalten in der Regel 90 % (Ehepartner bis zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von rund 20.180 €; als GKV-Rentner 70 %). Der erhöhte Satz bleibt erhalten, wenn Kinder nach dem 31.12.2023 berücksichtigungsfähig waren – so behält z. B. ein Beamter mit zwei Kindern auch als Versorgungsempfänger 90 %.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt. In Sachsen seit 2024: 50 % ohne Kind, 70 % mit einem Kind, 90 % ab zwei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach der Sächsischen Beihilfeverordnung dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Ein fester Selbstbehalt, der von der Beihilfe abgezogen wird – z. B. beim Zweibettzimmer im Krankenhaus. Gute PKV-Tarife können solche Eigenbehalte auffangen.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. In Sachsen sind sie beihilfefähig; beim Zweibettzimmer wird ein Eigenbehalt von 14,50 € pro Tag abgezogen.
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist die Landesdirektion Sachsen mit ihrer Bezügestelle/Beihilfestelle.
Anträge und Belege lassen sich digital einreichen; Infos und Formulare gibt es bei der Landesdirektion Sachsen.
Die folgenden Leistungen sind nach der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig (erstattet zum jeweiligen Bemessungssatz).
In Sachsen sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag beihilfefähig. Beim Zweibettzimmer wird ein Eigenbehalt von 14,50 € pro Tag abgezogen. Nicht beihilfefähig ist der Aufpreis fürs Einbettzimmer gegenüber dem Zweibettzimmer.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz ist beihilfefähig; Material- und Laborkosten können begrenzt sein, sodass häufig ein Eigenanteil bleibt.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Implantate sind beihilfefähig; die Anzahl je Kiefer kann begrenzt sein. Bei medizinischer Notwendigkeit sind Ausnahmen möglich.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter erhalten in der Regel 50 %. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Satz auf 70 %, ab zwei Kindern auf 90 %. Der jeweils verbleibende Anteil wird über die private Krankenversicherung abgesichert.
Sachsen hat die Bemessungssätze zum 01.01.2024 erhöht: 50 % ohne Kind, 70 % mit einem Kind und 90 % ab zwei Kindern; auch Ehepartner und Kinder erhalten in der Regel 90 %.
Ja. Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer sind beihilfefähig; beim Zweibettzimmer wird ein Eigenbehalt von 14,50 € pro Tag abgezogen.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) / lds.sachsen.de. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.