Beihilfe in Rheinland-Pfalz für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe in Rheinland-Pfalz: wichtige Infos & LeistungenAls Beamter oder Anwärter in Rheinland-Pfalz erhältst du Beihilfe nach der Beihilfenverordnung des Landes. Hier findest du die Bemessungssätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit in Rheinland-Pfalz: Der Bemessungssatz beträgt 50 % und steigt erst ab mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern auf 70 % (ein Kind allein erhöht den Satz noch nicht). Versorgungsempfänger erhalten 70 %, Kinder/Waisen 80 %, Ehe-/Lebenspartner 70 % bis zu eigenen Jahreseinkünften von 17.000 € (darüber 0 %). Eine Besonderheit gilt für stationäre Wahlleistungen: Sie sind in Rheinland-Pfalz beihilfefähig – aber nur, wenn ein monatlicher Abzugsbetrag („Besoldungseinzug") von 26 € gezahlt wird.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt – z. B. 50 % bei Anwärtern, 70 % ab mindestens zwei Kindern, 80 % bei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. In Rheinland-Pfalz sind sie beihilfefähig, wenn vorab erklärt wurde, dass Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, und monatlich 26 € von den Dienstbezügen einbehalten werden. Dieser Betrag deckt die gesamte Familie ab.
Der monatliche Abzugsbetrag, der in Rheinland-Pfalz die Beihilfefähigkeit der stationären Wahlleistungen „freischaltet". Wer ihn nicht zahlt, erhält für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer keine Beihilfe und sollte diesen Bereich vollständig über die PKV absichern.
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist das Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LBV) mit seiner Beihilfeabteilung.
Belege lassen sich digital einreichen; eine Beihilfe-App bzw. das Online-Portal des LBV ermöglicht das Einreichen und die Statusabfrage.
Die folgenden Leistungen sind nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz (z. B. 50 % als Anwärter) der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig (erstattet zum jeweiligen Bemessungssatz).
In Rheinland-Pfalz sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag beihilfefähig – aber nur, wenn monatlich 26 € von den Dienstbezügen einbehalten werden („Besoldungseinzug"). Der Zweibettzimmerzuschlag wird dabei um 12 € pro Tag gekürzt. Mehrkosten für ein Einbettzimmer gegenüber dem Zweibettzimmer sind nicht beihilfefähig. Wer den Abzugsbetrag nicht zahlt, sollte die Wahlleistungen über eine private Zusatzversicherung absichern.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz ist beihilfefähig; Material- und Laborkosten können begrenzt sein, sodass häufig ein Eigenanteil bleibt.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 %. Die restlichen 50 % werden über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Ja, aber nur, wenn vorab erklärt wird, dass Wahlleistungen genutzt werden, und monatlich 26 € von den Dienstbezügen einbehalten werden. Der Zweibettzimmerzuschlag wird um 12 €/Tag gekürzt; Einbettzimmer-Mehrkosten sind nicht beihilfefähig. Ohne den Abzugsbetrag besteht kein Beihilfeanspruch für Wahlleistungen.
Nein. In Rheinland-Pfalz steigt der Bemessungssatz erst ab mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern von 50 % auf 70 %.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz (als Anwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz / lbv.rlp.de. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.