Beihilfe in Hamburg für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe in Hamburg: wichtige Infos & LeistungenAls Beamter oder Anwärter in Hamburg erhältst du Beihilfe nach der Hamburgischen Beihilfeverordnung. Hier findest du die Bemessungssätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit in Hamburg: Anders als in den meisten Ländern steigt der Bemessungssatz hier bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind – sowie während der Elternzeit – von 50 % auf 70 %. Versorgungsempfänger erhalten 70 %, Kinder/Waisen 80 %, Ehe-/Lebenspartner 70 % bis zu eigenen Jahreseinkünften von rund 20.000 €. Hamburg war außerdem das erste Bundesland mit pauschaler Beihilfe (seit 01.08.2018, „Hamburger Modell"). Stationäre Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt – in Hamburg 50 % ohne Kind, 70 % ab dem ersten Kind und in Elternzeit, 80 % bei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach der Hamburgischen Beihilfeverordnung dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. In Hamburg sind sie nicht beihilfefähig und sollten über eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.
Hamburg hat zum 01.08.2018 als erstes Bundesland die pauschale Beihilfe eingeführt. Wer sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, erhält damit einen Zuschuss zum GKV-Beitrag, statt ihn allein zu tragen. Wer sich für die PKV entscheidet, erhält weiterhin die klassische individuelle Beihilfe und sichert nur die Restkosten ab.
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist das Zentrum für Personaldienste (ZPD) der Freien und Hansestadt Hamburg.
Belege lassen sich digital einreichen; Hamburg bietet hierfür ein Online-Portal bzw. eine Beihilfe-App an.
Die folgenden Leistungen sind nach der Hamburgischen Beihilfeverordnung beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz (z. B. 50 % als Anwärter) der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig (erstattet zum jeweiligen Bemessungssatz).
In Hamburg sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag nicht beihilfefähig. Wer diese Leistungen wünscht, sollte sie über eine private Zusatzversicherung absichern.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz ist beihilfefähig; Material- und Laborkosten können begrenzt sein, sodass häufig ein Eigenanteil bleibt.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 %. Die restlichen 50 % werden über eine private Krankenversicherung abgesichert.
In Hamburg steigt der Bemessungssatz bereits ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind sowie während der Elternzeit von 50 % auf 70 % – anders als in den meisten Ländern, wo dafür zwei Kinder nötig sind.
Nein. Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer sind nicht beihilfefähig. Diese Leistungen lassen sich über eine private Zusatzversicherung absichern.
Ja. Hamburg hat als erstes Bundesland zum 01.08.2018 die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell") eingeführt. Sie bezuschusst den GKV-Beitrag für Beihilfeberechtigte, die sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz (als Anwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) / hamburg.de/beihilfe. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.