Beihilfe für Bundesbeamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe im Bund: wichtige Infos & LeistungenAls Bundesbeamter oder Anwärter profitierst du von speziellen Beihilfe-Regelungen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Hier findest du Bemessungssätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit im Bund: Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich für Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie während der Elternzeit und für Versorgungsempfänger auf 70 %. Ehepartner bzw. Lebenspartner sind bis zu eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften von 22.648 € mit 70 % berücksichtigungsfähig (darüber 0 %). Grundlage ist bundeseinheitlich die BBhV – anders als in den Ländern, die jeweils eigene Beihilfeverordnungen haben.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter im Bund in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet also zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (sogenannte Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt – z. B. 50 % bei Anwärtern, 70 % bei Beamten mit mindestens zwei Kindern, 80 % bei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach der Bundesbeihilfeverordnung dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen anerkannten Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Ein fester Selbstbehalt, der von der Beihilfe abgezogen wird – z. B. bei Medikamenten oder stationären Wahlleistungen. Gute PKV-Tarife können solche Eigenbehalte auffangen.
Zusätzliche Leistungen im Krankenhaus wie privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. Im Bund sind sie beihilfefähig (gegen einen monatlichen Eigenbehalt).
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Die Beihilfe für Bundesbeamte wird – abhängig vom jeweiligen Dienstherrn bzw. der Behörde – von der zuständigen Beihilfestelle bearbeitet. Übergreifende Informationen stellt das Bundesministerium des Innern bereit.
Belege lassen sich digital einreichen und der Bearbeitungsstand prüfen (App Store / Google Play).
Die folgenden Leistungen sind nach der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz (z. B. 50 % als Anwärter) der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsvorsorge) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht. Je Packung kann ein Eigenbehalt abgezogen werden.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den in der BBhV festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie, Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die genauen Beträge ergeben sich aus der BBhV.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig. Im Bund wird ein Eigenbehalt von 10 € pro Tag (für höchstens 28 Tage im Jahr) abgezogen.
Im Bund sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag beihilfefähig – gegen Zahlung eines monatlichen Eigenbehalts. Nicht beihilfefähig ist nur der Aufpreis fürs Einbettzimmer gegenüber dem Zweibettzimmer.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen) ist beihilfefähig; Material- und Laborkosten können begrenzt sein, sodass Eigenanteile bleiben.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen beihilfefähig; bei Erwachsenen nur in bestimmten Fällen.
Implantate sind beihilfefähig; die Anzahl je Kiefer kann begrenzt sein. Bei medizinischer Notwendigkeit sind Ausnahmen möglich.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter im Bund erhalten in der Regel einen Beihilfebemessungssatz von 50 %. Die restlichen 50 % werden meist über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Maßgeblich ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Bundesländer haben jeweils eigene Beihilfeverordnungen mit teils abweichenden Regelungen.
Die Beihilfe für Bundesbeamte wird je nach Dienstherr von der jeweiligen Beihilfestelle bearbeitet; übergreifende Informationen stellt das Bundesministerium des Innern (BMI) bereit.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen persönlichen Bemessungssatz (als Anwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.