Beihilfe in Brandenburg für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Wahlleistungs-Ausschluss & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe in Brandenburg: wichtige Infos & LeistungenAls Beamtin oder Beamter des Landes Brandenburg erhältst du Beihilfe nach § 62 des Landesbeamtengesetzes. Hier findest du die Bemessungssätze, die Einkommensgrenze für Ehepartner und den Ausschluss stationärer Wahlleistungen – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Das ist der Punkt, der Brandenburg von den meisten anderen Bundesländern unterscheidet: Stationäre Wahlleistungen sind in Brandenburg nicht beihilfefähig. § 62 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes schließt Aufwendungen für Wahlleistungen im Sinne des § 17 Krankenhausentgeltgesetz ausdrücklich aus – also Chefarztbehandlung und die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer).
Dein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung 20.000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz.
Achtung bei Vergleichen im Netz: Der Bund hat eine höhere und seit 2024 jährlich steigende Grenze. Die Brandenburger 20.000 Euro stehen dagegen als fester Betrag im Landesgesetz.
Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz – als Anwärter in Brandenburg in der Regel 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung als Restkostenversicherung.
„Beihilfefähig“ bedeutet dabei zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt erst dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten.
Der Bemessungssatz beträgt 50 %. Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bist du beihilfeberechtigt wie jeder andere Landesbeamte auch. Die verbleibenden 50 % deckst du über eine private Restkostenversicherung ab.
Nein. Der Bemessungssatz steigt auf 70 %, wenn zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind, sowie während der Elternzeit. Eine Heirat allein ändert nichts an deinem eigenen Satz – dein Ehepartner erhält jedoch einen eigenen Anspruch von 70 %, sofern die Einkommensgrenze eingehalten wird.
Nein. Stationäre Wahlleistungen – also Chefarztbehandlung und Wahlleistung Unterkunft – sind nach § 62 Absatz 4 LBG von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Wenn dir diese Leistungen wichtig sind, müssen sie vollständig über die private Krankenversicherung abgesichert werden.
Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes endet in der Regel der vergünstigte Ausbildungstarif deiner privaten Krankenversicherung, und der Beitrag wird neu kalkuliert. Der Beihilfebemessungssatz bleibt dagegen bei 50 %, solange sich deine familiäre Situation nicht ändert.
Brandenburg regelt die Beihilfe in § 62 des Landesbeamtengesetzes. Die Bemessungssätze entsprechen weitgehend dem bundesweit üblichen Muster, die Einkommensgrenze für Ehepartner und der Ausschluss stationärer Wahlleistungen sind aber brandenburgische Regelungen. Übertrage deshalb keine Werte von Bundesseiten.
Die zuständige Beihilfestelle deines Dienstherrn. Die Angaben auf dieser Seite geben die Rechtslage wieder und ersetzen keine verbindliche Auskunft im Einzelfall.
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