Beihilfesätze in Sachsen-Anhalt
Besonderheit: In Sachsen-Anhalt gelten die Beihilfesätze der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz auf 70 %. Für Kinder selbst liegt der Beihilfeanspruch bei 80 %.
Wer erhält Beihilfe?
Beamtenanwärter
50 % Beihilfe auf beihilfefähige Kosten.
Beamte
50 %, mit 2 Kindern: 70 %.
Angehörige
Ehepartner und Kinder mit bis zu 80 %, wenn sie berücksichtigungsfähig sind.
Ambulante Behandlungen
Ärztliche Leistungen
100 % beihilfefähig im Rahmen der GOÄ.
Vorsorgeuntersuchungen
z. B. Krebsvorsorge, Check-up – vollständig beihilfefähig.
Heilpraktiker
Bis zu den Höchstsätzen des GebüH beihilfefähig.
Medikamente
100 % für verschreibungspflichtige Arznei. Zuzahlung 10 % (mind. 5 €, max. 10 €).
Hilfsmittel
Rollstuhl, Hörgerät etc. beihilfefähig mit Höchstgrenzen.
Sehhilfen
Für Erwachsene nur bei medizinischer Notwendigkeit, sonst für Kinder.
Stationäre Behandlungen
Krankenhaus
100 % für allgemeine Leistungen. Zuzahlung: 10 €/Tag für max. 28 Tage/Jahr.
Wahlleistungen
Einbettzimmer, Chefarzt: nicht beihilfefähig.
Kuren
Beihilfefähig mit vorheriger Genehmigung. Zuzahlung: 10 €/Tag.
Zahnbehandlungen
Zahnbehandlung
100 % bei Regelversorgung. GOZ-Höchstgrenzen beachten.
Zahnersatz
Bis 60 % beihilfefähig – je nach Material und Regelversorgung.
Kieferorthopädie
Für Kinder beihilfefähig – meist bis 80 %.
Implantate
Nur in medizinischen Ausnahmefällen beihilfefähig (z. B. Unfall).
Pflege
Pflegeleistungen
Abhängig vom Pflegegrad. Ergänzend zur Pflegepflichtversicherung.
Weitere Informationen
Offizielle Website
Hinweis: Diese Übersicht basiert auf der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und den Angaben des Landes Sachsen-Anhalt und dient der ersten Orientierung.