Beihilfe in Sachsen-Anhalt für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe in Sachsen-Anhalt: wichtige Infos & LeistungenAls Beamter oder Anwärter in Sachsen-Anhalt erhältst du Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die hier angewendet wird. Hier findest du die Bemessungssätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit in Sachsen-Anhalt: Sachsen-Anhalt wendet generell die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an. Der Bemessungssatz beträgt 50 % und steigt auf 70 % bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, während der Elternzeit und für Versorgungsempfänger. Ehepartner/Lebenspartner erhalten 70 % bis zu eigenen Jahreseinkünften von 24.696 € (darüber 0 %), Kinder 80 %. Stationäre Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind – wie im Bund – beihilfefähig.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt – z. B. 50 % bei Anwärtern, 70 % bei mindestens zwei Kindern, 80 % bei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach der Bundesbeihilfeverordnung dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Ein fester Selbstbehalt, der von der Beihilfe abgezogen wird – z. B. bei Krankenhaus- oder Wahlleistungen. Gute PKV-Tarife können solche Eigenbehalte auffangen.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. In Sachsen-Anhalt sind sie beihilfefähig (mit einem Tages-Eigenbehalt).
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist die Beihilfestelle des Landes Sachsen-Anhalt. Übergreifende Informationen stellt das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt bereit.
Anträge und Belege lassen sich digital einreichen; Infos und Formulare gibt es bei der zuständigen Beihilfestelle.
Die folgenden Leistungen sind nach der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz (z. B. 50 % als Anwärter) der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig. In Sachsen-Anhalt wird dabei ein Eigenbehalt von 10 € pro Tag (für höchstens 28 Tage im Jahr) abgezogen.
In Sachsen-Anhalt sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag beihilfefähig – mit einem Tages-Eigenbehalt. Nicht beihilfefähig ist der Aufpreis fürs Einbettzimmer gegenüber dem Zweibettzimmer.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz ist beihilfefähig; Material- und Laborkosten können begrenzt sein, sodass häufig ein Eigenanteil bleibt.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Implantate sind beihilfefähig; die Anzahl je Kiefer kann begrenzt sein. Bei medizinischer Notwendigkeit sind Ausnahmen möglich.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 %. Die restlichen 50 % werden über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Sachsen-Anhalt wendet generell die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an.
Ja. Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer sind – wie im Bund – beihilfefähig; dabei wird ein Tages-Eigenbehalt abgezogen.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz (als Anwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), angewendet in Sachsen-Anhalt / mf.sachsen-anhalt.de. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.