Beihilfe im Saarland für Beamte & AnwärterBemessungssätze, Zuständigkeit & PKV-Restkostenschutz
Beihilfe im Saarland: wichtige Infos & LeistungenAls Beamter oder Anwärter im Saarland erhältst du Beihilfe nach der Beihilfeverordnung des Saarlandes. Hier findest du die Bemessungssätze, Leistungen und Besonderheiten – und wie die private Krankenversicherung den verbleibenden Anteil absichert.Besonderheit im Saarland: Der Bemessungssatz beträgt 50 % und steigt erst ab mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern auf 70 % (ein Kind allein erhöht den Satz noch nicht). Versorgungsempfänger erhalten 70 % (Erhöhung auf 80 % möglich, wenn der PKV-Beitrag mehr als 15 % der Versorgungsbezüge ausmacht), Kinder/Waisen 80 %, Ehe-/Lebenspartner 70 % bis zu eigenen Jahreseinkünften von rund 18.400 €. Wichtig: Stationäre Wahlleistungen (Chefarzt-Behandlung und Zweibettzimmer) sind im Saarland nicht beihilfefähig – dieser Bereich sollte über die PKV abgesichert werden.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Beamtenanwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz. Zusammen dürfen Beihilfe und Versicherung höchstens 100 % der tatsächlichen Kosten erstatten (Hundert-Prozent-Grenze).
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt – z. B. 50 % bei Anwärtern, 70 % ab mindestens zwei Kindern, 80 % bei Kindern.
Eine Aufwendung, die nach der Beihilfeverordnung des Saarlandes dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. Im Saarland sind sie nicht beihilfefähig und sollten über eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.
Wird zum PKV-Beitrag ein Arbeitgeber-/Beitragszuschuss von mindestens rund 40,90 € monatlich gewährt, vermindert sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 %.
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist die Beihilfestelle des Saarlandes (Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle).
Belege können über das Beihilfeportal des Saarlandes eingereicht werden; Formulare und Infos gibt es auf der Beihilfeseite des Landes.
Die folgenden Leistungen sind nach der Beihilfeverordnung des Saarlandes beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz (z. B. 50 % als Anwärter) der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind bis zu den festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig (erstattet zum jeweiligen Bemessungssatz).
Im Saarland sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag nicht beihilfefähig. Wer diese Leistungen wünscht, sollte sie über eine private Zusatzversicherung absichern.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Zahnersatz ist beihilfefähig; Material- und Laborkosten können begrenzt sein, sodass häufig ein Eigenanteil bleibt.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 %. Die restlichen 50 % werden über eine private Krankenversicherung abgesichert.
Nein. Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer sind nicht beihilfefähig. Diese Leistungen lassen sich über eine private Zusatzversicherung absichern.
Nein. Das Saarland hat die pauschale Beihilfe (Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung) bislang nicht eingeführt.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz (als Anwärter in der Regel 50 %) der beihilfefähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Beihilfeverordnung des Saarlandes (BhVO) / saarland.de. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.