Besonderheit in Hessen: Im stationären Bereich liegt der Beihilfebemessungssatz grundsätzlich 15 % höher als im ambulanten Bereich. Zusätzlich erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für jede berücksichtigungsfähige Person (z. B. Kind, Ehepartner) um 5 % – maximal jedoch auf 70 %.
70 % ambulant und 85 % stationär – ohne weitere Angehörige.
50% ambulant und 65 % stationär. Mit Angehörigen kann der Satz auf bis zu 70 % im ambulant und 85 % im stationären Bereich steigen.
Erhöhen den Satz um je 5 %, maximal auf 70 %.
Beihilfefähig nach GOÄ, bei zugelassenen Ärzten.
Beihilfe für empfohlene Maßnahmen (z. B. Krebsfrüherkennung).
Teilweise beihilfefähig – vorherige Genehmigung empfohlen.
Nur verschreibungspflichtige Mittel sind beihilfefähig.
Beihilfefähig nach ärztlicher Verordnung, z. B. Physiotherapie, Hörgeräte.
Beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit.
Chefarztbehandlung und 2-Bettzimmer nicht beihilfefähig – ggf. über PKV absichern.
Beihilfefähig mit vorheriger Genehmigung.
Beihilfe für medizinisch notwendige Maßnahmen nach GOZ.
Beihilfe nur für die Regelversorgung.
Bei Kindern beihilfefähig nach ärztlicher Empfehlung.
Beihilfe für Pflegeaufwand nach Pflegegrad in Ergänzung zur Pflegeversicherung.
Formulare & digitale Einreichung über die App „Meine Beihilfe Hessen“ möglich.
Hinweis: Diese Übersicht basiert auf der offiziellen Seite des Landes Hessen und dient nur zur Information.