Beihilfe in Hessen: wichtige Infos & LeistungenBesonderheit in Hessen: Hessen nutzt einen familienbezogenen Bemessungssatz. Beim alleinstehenden Beamten beträgt er ambulant 50 % und erhöht sich um je 5 % pro berücksichtigungsfähiger Person (Ehepartner, Kind) – höchstens auf 70 %. Bei stationärer Behandlung liegt der Satz 15 %-Punkte höher (höchstens 85 %). Versorgungsempfänger erhalten +10 % (höchstens 80 %). Beamtenanwärter erhalten – unabhängig vom Familienstand – ambulant 70 % und stationär 85 %.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe erstattet nicht 100 % deiner Kosten, sondern deinen persönlichen Bemessungssatz (als Anwärter in Hessen 70 % ambulant bzw. 85 % stationär) der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil übernimmt deine private Krankenversicherung (Restkostenversicherung).
„Beihilfefähig" bedeutet zunächst nur: Eine Leistung wird dem Grunde nach anerkannt. Wie viel davon erstattet wird, bestimmt dann dein Bemessungssatz.
Der Prozentsatz, den die Beihilfe von den beihilfefähigen Kosten übernimmt. In Hessen ist er familienbezogen und im Krankenhaus 15 %-Punkte höher als ambulant.
Eine Aufwendung, die nach der Hessischen Beihilfenverordnung dem Grunde nach anerkannt ist. Erst auf diesen Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Sie regeln, wie privatärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe erkennt Kosten in der Regel bis zu bestimmten Gebührensätzen an.
Ein fester Selbstbehalt, der von der Beihilfe abgezogen wird – z. B. beim Zweibettzimmer im Krankenhaus. Gute PKV-Tarife können solche Eigenbehalte auffangen.
Privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und Zweibettzimmer. In Hessen sind sie beihilfefähig, wenn dafür ein monatlicher Beitrag von 18,90 € von den Bezügen einbehalten wird.
Die private Krankenversicherung, die genau den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Seit 2009 ist eine solche Absicherung für Beihilfeberechtigte Pflicht.
Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel mit der zentralen Beihilfestelle des Landes Hessen.
Anträge und Belege lassen sich digital über die App „Meine Beihilfe Hessen" einreichen; Formulare gibt es auf dem Beihilfeportal.
Die folgenden Leistungen sind nach der Hessischen Beihilfenverordnung beihilfefähig. Erstattet wird jeweils dein persönlicher Bemessungssatz der anerkannten Kosten – nicht der volle Betrag. Höchstbeträge, Eigenbehalte und Voraussetzungen sind möglich.
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz der anerkannten Kosten.
Früherkennung und Vorsorge (z. B. Check-ups, Krebsfrüherkennung) sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sind ärztlich verordnet beihilfefähig; rezeptfreie Mittel in der Regel nicht.
Heilpraktiker-Leistungen sind im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig; eine vorherige Klärung wird empfohlen.
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) und Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Prothesen) sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig – teils mit Höchstbeträgen.
Brillen und Sehhilfen sind nach den hessischen Vorschriften beihilfefähig.
Regelleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig. In Hessen wird dabei kein täglicher Eigenbehalt auf die allgemeinen Krankenhausleistungen abgezogen.
In Hessen sind privatärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag beihilfefähig. Voraussetzung ist ein monatlicher Eigenbehalt von 18,90 € (Einbehalt von den Bezügen); beim Zweibettzimmer wird zusätzlich 16 € pro Tag abgezogen. Nicht beihilfefähig ist der Aufpreis fürs Einbettzimmer gegenüber dem Zweibettzimmer.
Beihilfefähig mit vorheriger Anerkennung bzw. Genehmigung; Eigenbehalte sind möglich.
Zahnärztliche Leistungen nach der GOZ sind beihilfefähig; erstattet wird dein Bemessungssatz.
Bei Zahnersatz sind die zahntechnischen Leistungen (Material und Labor) in Hessen zu 60 % beihilfefähig – hier bleibt häufig ein Eigenanteil.
Kieferorthopädische Behandlungen sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen nach ärztlicher Empfehlung beihilfefähig.
Leistungen über Beihilfe und Pflegepflichtversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Beamtenanwärter in Hessen erhalten – unabhängig vom Familienstand – ambulant 70 % und stationär 85 % Beihilfe. Der jeweils verbleibende Anteil wird über die private Krankenversicherung abgesichert.
Maßgeblich ist die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). Sie weicht in einigen Punkten von der Bundesregelung ab – etwa durch den familienbezogenen Bemessungssatz.
In Hessen liegt der Bemessungssatz bei stationärer Behandlung 15 %-Punkte höher als im ambulanten Bereich – höchstens jedoch bei 85 %.
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur deinen Bemessungssatz der beihilfefähigen Kosten (als Anwärter 70 % ambulant / 85 % stationär). Den verbleibenden Anteil deckt die private Krankenversicherung als Restkostenversicherung ab.
Stand: Juni 2026 · Quelle: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) / beihilfe.hessen.de. Diese Übersicht dient nur zur Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.