Besonderheit: Der Beihilfebemessungssatz beträgt in Berlin grundsätzlich 50 %. Er steigt jedoch auf 70 %, bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und während der Elternzeit (unabhängig von der Anzahl der Kinder).
50 % der beihilfefähigen Kosten werden übernommen.
50 % ohne Kind, 70 % bei mind. 2 berücksichtigungsfähigen Kinder.
Kinder: 80 % Beihilfe. Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Beihilfefähig bis zum Höchstsatz der GOÄ.
Alle gesetzlich empfohlenen Untersuchungen sind beihilfefähig.
Z. B. Physio, Prothesen, Rollstuhl – mit Genehmigung beihilfefähig.
Feste Pauschalen für Gläser, Gestelle meist nicht erstattungsfähig.
Beihilfe für allgemeine stationäre Versorgung bei medizinischer Notwendigkeit.
Chefarzt & Zweibettzimmer sind nur mit privater Zusatzversicherung gedeckt.
100 % bei notwendigen Behandlungen laut GOZ.
Beihilfefähig – Eigenbeteiligung je nach Maßnahme erforderlich.
Bei Kindern bis zu 80 % beihilfefähig.
Ergänzende Leistungen durch Beihilfe zur Pflegeversicherung – abhängig vom Pflegegrad.
Digitale Abwicklung möglich – weitere Infos über die Website des Landes Berlin.
Hinweis: Diese Übersicht basiert auf den Informationen der Berliner Beihilfeverordnung und dient ausschließlich der allgemeinen Information.