Hinweis: Bei Beihilfeberechtigten mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht sich der Beihilfebemessungssatz auf 70 %; fällt ein Kind weg, bleibt der erhöhte Satz bestehen, wenn zuvor drei oder mehr Kinder berücksichtigt wurden.
Erhalten 50 % Beihilfe auf beihilfefähige Aufwendungen.
Beamte starten mit 50 %. Je Kind/Ehepartner steigt der Satz um 5 %, max. 70 %.
Kinder und Ehepartner erhalten i. d. R. 80 % Beihilfe, wenn keine eigene Versicherungspflicht besteht.
100 % beihilfefähig für Leistungen durch Ärzte nach GOÄ.
Empfohlene Untersuchungen wie Check-ups oder Krebsfrüherkennung sind beihilfefähig.
Beihilfe möglich, allerdings gedeckelt durch Höchstsätze.
100 % für verschreibungspflichtige Medikamente – keine Beihilfe für frei verkäufliche Mittel.
Physiotherapie, Ergotherapie etc. nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig.
Rollstühle, Prothesen etc. mit Höchstsätzen – Genehmigung meist erforderlich.
Feste Pauschalen z. B. 16 € je Glas, max. 100 € für Brillengestell – beihilfefähig nur bei Sehschwächen über 6 Dioptrien.
100 % beihilfefähig, wenn medizinisch notwendig und ärztlich verordnet.
Keine Beihilfe für Chefarzt oder Zweibettzimmer – privat absicherbar.
Mit vorheriger Genehmigung beihilfefähig. Zuzahlung: meist 10 €/Tag.
100 % für Basisversorgung nach GOZ.
Beihilfe max. 60–70 % – Eigenanteil meist notwendig.
Beihilfefähig bei Kindern – bis 80 % je nach medizinischer Notwendigkeit.
Nur bis Höchstsätze beihilfefähig – Rest muss selbst getragen oder privat versichert werden.
Nicht beihilfefähig – nur medizinisch notwendige Varianten anerkannt.
Nur bei medizinisch zwingender Notwendigkeit beihilfefähig – vorherige Genehmigung erforderlich.
Beihilfe erfolgt ergänzend zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung – abhängig vom Pflegegrad.
Beihilfe BW-App im Store zur digitalen Einreichung – für iOS & Android verfügbar.
Hinweis: Diese Übersicht basiert auf der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) und dient nur zur Information. Quelle: lbv.landbw.de.